Satzung

Satzung der Deutsch-Französischen Gesellschaft Budenheim e.V. – Club Eaubonne – in der Fassung vom 04.03.2016

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1.     Der am 03.09.1970 gegründete Verein führt den Namen:
„Deutsch-Französische Gesellschaft Budenheim e.V. – Club Eaubonne – „

2.     Der Verein ist ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Mainz einzutragen.

3.     Sitz des Vereins ist Budenheim.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

1.     Zweck des Vereins ist, die deutsch-französischen Beziehungen auf allen Gebieten zu festigen und die deutsch-französische Zusammenarbeit zu vertiefen, um dadurch der Verständigung der beiden Völker zu dienen.

2.     Insbesondere sollen die Beziehungen zwischen Budenheim und Eaubonne gepflegt werden.

3.     Es wird ein freundschaftliches Verhältnis zu anderen Organisationen mit ähnlichen Zielen angestrebt.

4.     Die Deutsch-Französische Gesellschaft Budenheim e.V. – Club Eaubonne – mit Sitz in Budenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den.

5.     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.     Der Verein hat:
– ordentliche Mitglieder
– jugendliche Mitglieder
– Ehrenmitglieder.

2.     Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche Personen über 18 Jahren und juristische Personen werden.

3.     Jugendliche Mitglieder des Vereins können Personen unter 18 Jahren werden.

4.     Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich um die deutsch-französische Zusammenarbeit verdient gemacht haben.

 

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

1.     Natürliche und juristische Personen können auf schriftlichen Antrag Mitglieder des Vereins werden.

2.     Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Einsprüchen gegen eine Ablehnung entscheidet ein Berufungsausschuss. Er besteht aus 5 Mitgliedern, darunter mindestens ein jugendliches Mitglied, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und nicht dem Vorstand des Vereins angehören. Für die Beschlussfähigkeit des Berufungsausschusses genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.

3.     Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dieser Antrag muss mit Zweidrittel-Mehrheit gefasst worden sein.

4.     Die Mitgliedschaft erlischt durch:

4.1. Tod des Mitgliedes.

4.2. Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen hat. Die Erklärung ist mit einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Im Falle des Wegzuges von Budenheim braucht diese Frist nicht eingehalten zu werden.

4.3. Ausschluss; den Ausschluss aus der Gesellschaft beschließt der Vorstand

a)     gegen Mitglieder, die gegen die Ziele des Vereins verstoßen

b)    gegen ordentliche Mitglieder, die trotz Mahnung mit ihrem Beitrag ein Jahr im Rückstand sind.

Gegen den Ausschluss kann Einspruch beim Berufungsausschuss erhoben werden.

Im Falle des Austritts oder Ausschlusses verbleiben die gezahlten Beiträge der Gesellschaft.

 

§ 5 Organe des Vereins

Der Verein Deutsch-Französische Gesellschaft Budenheim e.V. – Club Eaubonne – hat folgende Organe:

1.     die Mitgliederversammlung (§ 6)

2.     den Vorstand (§ 7).

 

§ 6 Mitgliederversammlung

1.     Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2.     Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einmal zusammen.

3.     Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage.

4.     Die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag durch den Vorstand erfolgen.

5.     Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie termingerecht eingeladen worden ist.

6.     In der Mitgliederversammlung haben die ordentlichen und die jugendlichen Mitglieder ab 16 Jahren Stimmrecht. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

7.     Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt sein Vertreter den Vorsitz. Falls auch er nicht anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung einen Tagungsleiter.

8.     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, sofern die Satzung nichts anderes festlegt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll niederzulegen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

9.     Themen der Beratung und Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind:

a) Bericht des geschäftsführenden Vorstandes (§ 7.2)
b) Bericht des Kassierers
c) Bericht der Rechnungsprüfer
d) Wahl des Wahlleiters
e) Entlastung des Vorstandes
f) Wahl des 1. Vorsitzenden
g) Wahl der Vorstandsmitglieder
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge
j) Wahl der Rechnungsprüfer
k) Wahl des Berufungsausschusses.

10.  Beschlüsse über
a.)Satzungsänderungen
b.)Auflösung der Gesellschaft
bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

11.  Anträge von Mitgliedern müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich eingereicht werden. Diese Anträge werden dann ohne vorherige Benachrichtigung der Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt.

12.  Die Abstimmungen erfolgen geheim, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied es verlangt.

 

§ 7 Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus neun Mitgliedern:
-dem 1. Vorsitzenden (Präsident)
-dem 2. Vorsitzenden (Vizepräsident)
-dem Schriftführer (Generalsekretär)
-dem Kassierer (Schatzmeister)
-vier Beisitzern
-einem Jugendvertreter.

2.     Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
-dem 1. Vorsitzenden
-dem 2. Vorsitzenden
-dem Schriftführer
-dem Kassierer
Diese sind beim Amtsgericht namentlich einzutragen. Jeweils zwei dieser Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.     Der Vorstand tritt auf Einberufung durch den 1. Vorsitzenden mindestens zweimal im Jahr zusammen. Der Vorstand muss einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragt.

4.     Zur Beschlussfähigkeit muss mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Die Beschlüsse kommen mit Stimmenmehrheit zustande. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

5.     Der Vorsitzende leitet den Verein. Er wird dabei vom Vorstand unterstützt.

6.     Der Schriftführer hat für die rechtzeitige Einberufung der Mitgliederversammlung, die Fertigung und Aufbewahrung der Protokolle sowie für den laufenden Schriftverkehr zu sorgen.

7.     Der Kassierer ist für das Vereinsvermögen verantwortlich. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins eine ordnungsgemäße Buchführung und Abrechnung vorzunehmen. Er leistet aufgrund der Beschlüsse des Vorstandes die notwendigen Zahlungen. Über die Konten des Vereins verfügt er jeweils gemeinsam mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Ist der Kassierer an der Ausübung seines Amtes gehindert, so vertritt ihn der Schriftführer.

8.     Die Beisitzer wirken bei der Leitung des Vereins mit und können vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden.

9.     Die Jugendvertreter nehmen die Interessen der jugendlichen Mitglieder wahr.

10.  Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung unter Vorsitz des Wahlleiters auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

11.  Einzelne Mitglieder des Vorstandes sind abberufen, wenn ihnen eine Zweidrittel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung Anwesenden das Vertrauen entzieht.

12.  Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Soweit nicht der Mitgliederversammlung nach § 6, Ziff. 9 und 10 die Beschlussfassung vorbehalten ist, beschließt der Vorstand in eigener Zuständigkeit.

13.  Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er hat nur Anspruch auf Erstattung der nötigen Ausgaben.

 

§ 8 Ehrenmitglieder

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen. Es soll sich dabei um Persönlichkeiten handeln, die sich um die deutsch-französische Freundschaft verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft begründet kein Stimmrecht.

 

§ 9 Mitgliederbeiträge

Die Höhe der Mindestbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 10 Einnahmen

Spenden und sonstige Einnahmen dürfen nur zu Zwecken des Vereins verwendet werden.

 

§ 11 Ausgaben

Ausgaben dürfen nur für Vereinszwecke getätigt werden; sie sind im Einzelnen zu belegen und zu begründen.

 

§ 12 Rechnungsprüfung

Zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, überprüfen die Kasse und die Abrechnung des Kassierers. Sie haben jährlich das Ergebnis der Prüfung der ordentlichen Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Es ist höchstens eine einmalige Wiederwahl in ununterbrochener Reihenfolge möglich.

 

§ 13 Überörtliche Zusammenarbeit

Der Verein wird nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung Mitglied der Vereinigung Deutsch-Französischer Gesellschaften in Deutschland und Frankreich e.V.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsch-Französische Jugendwerk oder dessen Nachfolger, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese 5. Änderung der Satzung vom 3.9.1970 wurde am 04.03.2016 von der Mitgliederversammlung einstimmig beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.

 

Budenheim, den 04.03.2016